Schon damals konnte man sich nur mit Erlaubnis in Erlangen niederlassen. Jeder Neue brauchte die Zustimmung des „Statt Raths“. Der führte auch damals schon ein Protokoll-Buch, aus dem wir heute lesen können. Ein Johann Adam Hülle bewirbt sich um die Zustimmung zu seiner Niederlassung hier. Der gleiche wird ein paar Jahre später Besitzer des Erlanger Hauses 767.

Ein Proktokollführer hat den vorgetragenen Wunsch von Johann Adam Hülle und die Entscheidung des Stadtrathes aufgeschrieben – mit damals üblichen und für uns sehr ungewöhnlichen Begriffen. Hier die drei handschrifltichen Seiten, die im Protokollbuch 1728 im Erlanger Stadtarchiv aufbewahrt werden (2.B.16 Seite 55 bis 56):



Transkription (mit Ergänzungen in Klammern)
„Mit seiner Verlobten und 250 Fl. [Gulden] Rehel [vermutlich: Reales / Reelles – also echtes, bares Geld] Initialkapital aber [ist] er [sich] gesonnen, ein Hauß mit dem Meister Johann Balthasar Schultze, Schlosser, bei dem Buckenhofer Thor zu employren [zu erwerben/nutzen] gewillet.
Damit er aber sowohl sein Ehegelübde durch priesterliche Copulation [Trauung] zu vollziehen, und Meister zu werden, nicht möge gehindert werden, als wollte er gebeten haben, ihm das Bürgerrecht angedeihen zu lassen.
Worauf Bürgermeister und Rath [nach] dieser erfahrenen Meinung dahin gefallen [entschieden], weil Impetrant [der Bittsteller] sich zu allem Billigen offeriert, auch sonderlich an Serenissimo [dem Landesherrn] f. l. [fürstlich-landesherrliches] Handwerk [die Anweisung] ergangen, dass sie ihn als Meister zu accipiren [aufzunehmen], dass demnach ohne einigen Anstand das Bürgerrecht angedeihen möge.
Actum ChristianErlang, den 31. May 1728.“
Erläuterung der Begriffe und des Inhalts
- „250 Fl. Rehel“: „Fl.“ steht für Florin (Gulden). „Rehel“ ist hier fast sicher eine alte Schreibweise für „reelles“ Geld (also bares, echtes Kapital), um nachzuweisen, dass er über das nötige Vermögen verfügte, um ein Haus zu kaufen und eine Familie zu gründen – eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme als Bürger.
- „Johann Balthasar Schultze, Schlosser“: Er wollte anscheinend eine Immobilie bei dem „Buckenhofer Thor“ (einem der Tore der Erlanger Altstadt) erwerben oder dort gemeinsam wirtschaften.
- „Impetrant“: Der juristische Fachausdruck für denjenigen, der ein Gesuch einreicht („der Bittsteller“).
- „Serenissimo f. l. Handwerk“: Dies bestätigt den vorherigen Teil: Der Landesherr (Markgraf von Brandenburg-Bayreuth, da Erlangen damals zu seinem Territorium gehörte) hat ein Machtwort gesprochen und die lokale Zunft gezwungen, Hülle als Meister aufzunehmen.
- „Actum Christiana Erlang, den 31. May 1728“: Dies ist das Datum der Entscheidung des Erlanger Magistrats. „Christian-Erlang“ bezieht sich auf die „Christian-Erlang“ genannte Neustadt, die unter Markgraf Christian Ernst gegründet wurde.
- Status: Johann Adam Hülle hat es geschafft, trotz des Widerstands der örtlichen Zunft, (die ihn nicht einfach so als Meister akzeptieren wollte) durch das Privileg des Markgrafen den Status des Bürgers und die Erlaubnis zur Meisterausübung zu erhalten.
- Wirtschaftliche Lage: Die Angabe von 250 Gulden war eine beachtliche Summe für einen angehenden Handwerker und diente als Nachweis seiner wirtschaftlichen Zuverlässigkeit gegenüber dem Rat.
Etwa 1729 erwirbt er das Haus Erlanger Haus 767
Noch ist das nicht belegt, aber alles deutet darauf hin, dass er das Haus 767 um diese Zeit gekauft hat. Johann Adam Hülle wird danach als dort ansässiger Büttner genannt.


