1818 Das Wahlverzeichnis von Erlangen

Die Dokumente stellte netterweise das Erlanger Stadtarchiv zur Verfügung (6.B.120).

Das Jahr 1818 markiert einen fundamentalen Wendepunkt in der Erlanger Stadtgeschichte, da es eng mit der Einführung des Zweiten Bayerischen Gemeindeedikts vom 17. Mai 1818 verknüpft ist.

Es handelte sich hierbei nicht um eine „Wahl“ im modernen Sinne (wie etwa heute), sondern um die verfassungsrechtliche Konstituierung der kommunalen Selbstverwaltung. Durch das Edikt wurde die Verwaltung der Stadt auf eine neue Basis gestellt, was die Bildung folgender frei gewählter Organe zur Folge hatte:

  • Der Stadtmagistrat: Dieser wurde als ausführendes Organ der Stadtverwaltung etabliert. In Erlangen bestand dieser ab 1818 aus dem Ersten Bürgermeister und (anfangs) zehn Magistratsräten.
  • Das Kollegium der Gemeindebevollmächtigten: Dies fungierte als eine Art „zweite Kammer“ oder kommunale Vertretung der Bürgerschaft. In Erlangen umfasste dieses Gremium 30 Mitglieder.

Wählen durften nur wenige

Es handelte sich 1818 um ein Zensuswahlrecht, das den Kreis der Wahlberechtigten auf einen kleinen Teil der männlichen Bevölkerung begrenzte. Hier sind die entscheidenden Faktoren, die darüber bestimmten, wer damals in Erlangen wählen durfte:

  • Bürgerrecht:
  • Das wichtigste Kriterium war der Besitz des städtischen Bürgerrechts. Da die Verleihung dieses Rechts oft von der Zahlung einer hohen Gebühr abhängig war, blieb die Teilnahme faktisch auf wohlhabendere Bevölkerungsschichten beschränkt.
  • Männlich und volljährig:
  • Wahlberechtigt waren ausschließlich Männer, die das damals geltende Alter der Volljährigkeit erreicht hatten.
  • Unabhängigkeit:
  • Als „selbstständig“ galten Personen, die nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis standen. Personen wie Dienstboten, Gehilfen oder Kinder, die zur Hausgemeinschaft anderer gehörten, waren von der Wahl ausgeschlossen.
  • Steuerleistung:
  • Das Wahlrecht war eng an die Entrichtung von Steuern (Grund-, Gewerbe- oder Einkommensteuer) gekoppelt. Man wollte sicherstellen, dass nur diejenigen, die maßgeblich zur Finanzierung der Gemeinde beitrugen, auch über deren Geschicke mitbestimmen konnten.
  • Eintragung in Wählerlisten:
  • Eine formelle Voraussetzung war zudem die explizite Eintragung in die offiziellen Wählerlisten der Gemeinde.

Beide Besitzer von Haus No 767 durften wählen

Beide Besitzer, der Büttner Gutmann, Andreas und der Landhändler Meier, Georg sind hier als Walhberechtigte aufgeführt. (Die Namen werden manchmal auch etwas anders geschrieben.)

Wieder ein Nachweis über Eigentümer der Haushälften 767 a und b.

Die Dokumente stellte netterweise das Erlanger Stadtarchiv zur Verfügung (6.B.120).

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